Übersicht der Artikel der Verordnung zu Unionsmarken

Artikel 1 Unionsmarke » Artikel 2 Amt » Artikel 3 Rechtsfähigkeit » Artikel 4 Markenformen » Artikel 5 Inhaber von Unionsmarken » Artikel 6 Erwerb der Unionsmarke » Artikel 7 Absolute Eintragungshindernisse » Artikel 8 Relative Eintragungshindernisse » Artikel 9 Rechte aus der Unionsmarke » Artikel 10 Recht auf Untersagung von Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der Verpackung oder anderer Kennzeichnungsmittel » Artikel 11 Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können » Artikel 12 Wiedergabe der Unionsmarke in einem Wörterbuch » Artikel 13 Untersagung der Benutzung der Unionsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist » Artikel 14 Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke » Artikel 15 Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke » Artikel 16 Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren » Artikel 17 Ergänzende Anwendung des einzelstaatlichen Rechts bei Verletzung » Artikel 18 Benutzung der Unionsmarke » Artikel 19 Gleichstellung der Unionsmarke mit der nationalen Marke » Artikel 20 Rechtsübergang » Artikel 21 Übertragung einer Agentenmarke » Artikel 22 Dingliche Rechte » Artikel 23 Zwangsvollstreckung » Artikel 24 Insolvenzverfahren » Artikel 25 Lizenz » Artikel 30 Einreichung der Anmeldung » Artikel 31 Erfordernisse der Anmeldung » Artikel 32 Anmeldetag » Artikel 33 Bezeichnung und Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen » Artikel 34 Prioritätsrecht » Artikel 35 Inanspruchnahme der Priorität » Artikel 36 Wirkung des Prioritätsrechts » Artikel 37 Wirkung einer nationalen Hinterlegung der Anmeldung » Artikel 38 Ausstellungspriorität » Artikel 39 Inanspruchnahme des Zeitrangs einer nationalen Marke bei der Anmeldung einer Unionsmarke oder nach der Einreichung der Anmeldung » Artikel 41 Prüfung der Anmeldungserfordernisse » Artikel 42 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse » Artikel 43 Recherchenbericht » Artikel 44 Veröffentlichung der Anmeldung » Artikel 45 Bemerkungen Dritter » Artikel 46 Widerspruch » Artikel 47 Prüfung des Widerspruchs » Artikel 49 Zurücknahme, Einschränkung und Änderung der Anmeldung » Artikel 50 Teilung der Anmeldung » Artikel 51 Eintragung » Artikel 52 Dauer der Eintragung » Artikel 53 Verlängerung » Artikel 54 Änderung » Artikel 55 Änderung des Namens oder der Anschrift » Artikel 56 Teilung der Eintragung » Artikel 57 Verzicht » Artikel 58 Verfallsgründe »


Die wichtigsten Paragraphen des deutschen Markengesetzes zum Vergleich mit der Verordnung der EU

§3 Als Marke schutzfähige Zeichen » §4 Entstehung des Markenschutzes » §7 Inhaberschaft » §8 absolute Schutzhindernisse » §9 relative Schutzhindernisse » §14 Markenverletzung » §32 Erfordernisse einer Anmeldung » §34 Ausländische Priorität » §39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung » §40 Teilanmeldung » §42 Widerspruch » §43 Einrede mangelnder Benutzung » §47 Schutzdauer und Verlängerung » §49 Löschung wegen Verfalls » §64 Erinnerung » §66 Beschwerde » §83 Rechtsbeschwerde » §91 Wiedereinsetzung » §91a Weiterbehandlung der Anmeldung » §96 Inlandsvertreter » §140 Kennzeichenstreitsachen »



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"Crowdsourcing und Patentrecht. Wie passt das zusammen?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Dezember 2016

Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.

"Erfinderlose Erfindungen durch Know-How einer Organisation und Erfinderprinzip: kein Widerspruch" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom April 2017

In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.

"Die Offenlegung der Patentanmeldung nach 18 Monaten: Ist das noch zeitgemäß?" in den "Mitteilungen der Patentanwälte" vom Juli/August 2017

Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.

"Smart Contracts" in dem gerankten Journal "Informatik-Spektrum" vom Juni 2017

"Wann verlieren Erfindungen ihre Patentfähigkeit? Zur juristischen Situation und Fälle aus der Praxis" Innovation Management Support vom 1. Halbjahr 2018

"Crowdsourcing und Intellectual Property Rights: Fallstricke einer besonderen rechtlichen Konstellation" im Innovation Management Support vom 2. Halbjahr 2016

Es werden die mögliche Auswirkungen der Blockchain-Technologie untersucht. Insbesondere wird vorgeschlagen, Smart Contracts zu verwenden, um Patentanmeldungen zu verwalten. Hierdurch können beispielsweise die Überwachung der Fristen automatisch vorgenommen werden.

In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.

Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale Kommunikation?".

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Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber

© PA Dipl.Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Heinz Meitinger LL.M. LL.M. MBA MBA M.A. M.Sc. 2018